Mitgliedschaft

Vereinssatzung

1
Name und Sitz des Vereins
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Abs. 1
Der am 21.04.1994 in Hann. Münden, Ortsteil Volkmarshausen, gegründete Verein führt den Namen "Feuerwehrverein Volkmarshausen e. V.".

Abs. 2
Der Sitz des Vereins ist 34346 Hann. Münden, Ortsteil Volkmarshausen, Leineweberstraße 30.

Abs. 3
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.


2
Zweck des Vereins
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Abs. 1
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Abs. 2
Zweck des Vereins ist die Förderung des Brandschutzes , Rettungsdienstes, Katastrophenschutzes und des Feuerlöschwesens, sowie der Jugendarbeit in der Stadt Hann. Münden, Ortsteil Volkmarshausen.

Abs. 3
Der Verein ist selbstlos tätig er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Abs. 4
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Abs. 5
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


3
Vereinsmitglieder
_____________________

Abs. 1
Mitglieder des Vereins sind:

a) aktive Feuerwehrmitglieder
b) Mitglieder der Jugendfeuerwehr
c) Mitglieder der Altersabteilung
d) fördernde Mitglieder
e) Ehrenmitglieder

Abs. 2
Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter. Personen, die altersbedingt aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden Mitglieder der Altersabteilung, sofern sie nicht aus dem Verein austreten. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein durch besondere finanzielle Beiträge. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende, oder auf sonstige Weise um das Feuerlöschwesen besondere Verdienste erworben haben.

Abs. 3
Aufnahmegesuche sind an den Vorstand schriftlich zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt kann jederzeit zum 1. eines Monats erklärt werden.

Abs. 4
Ein Mitglied kann seinen Austritt nur zum Ende eines Kalenderjahres Schriftlich erklären. Die Erklärung muss spätestens bis zum 30.09. eines Jahres beim Vorstand eingegangen sein. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung durch den/die Kassenwart/in seine Beiträge nicht entrichtet hat. Ein Ausschluss kann weiterhin auf Grund Vereinsschädigenden Verhaltens erfolgen. Die Mitgliedschaft endet ferner durch den Tod.


4
Organe des Vereins
_____________________

Abs. 1
Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

Abs. 2
Der Vorstand besteht aus:

a) der/dem 1. Vorsitzenden
b) der/dem 2. Vorsitzenden
c) der/dem Kassenwart/in
d) der/dem Schriftführer/in
e) der/dem 1. Beisitzer/in
f ) der/dem 2. Beisitzer/in
g) der/dem Öffentlichkeitsbeauftragtem/n

Abs. 3
Personalunion ist unzulässig.

Abs. 4
Der Vorstand zu a g wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Blockwahl ist zulässig, wenn in der Mitgliederversammlung dieses beantragt wird und mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird.

Abs. 5
Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Jahreshauptversammlung ein Vereinsmitglied in den Vorstand berufen. Dieses bedarf der Zustimmung der nächsten Mitgliederversammlung, die des nächsten Quartals stattfinden muss.

Abs. 6
Vorstand im Sinne des 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder kann den Verein allein vertreten.

Abs. 7
Dem Vereinsvorstand obliegt die Leitung des Vereins. Insbesondere ist er zuständig für die

a) Bewilligung von Ausgaben, die mehr oder weniger regelmäßig wiederkehren oder finanziell unerheblich sind;
b) Vorbereitung der Mitgliederversammlung;
c) Ausführen von Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
d) Ernennung von Ehrenmitgliedern.


5
Mitgliederversammlung
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Abs. 1
Die im 1. Quartal eines jeden Jahres stattfindende, ordentliche Mitgliederversammlung ist die Jahreshauptversammlung.
Sie beschließt über:

a) die Beiträge
b) die Entlastung des Vorstandes
c) die Wahl des Vorstandes
d) Satzungsänderungen
e) Den Kassenbericht
f) Wahl der Kassenprüfer

Abs. 2
Auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand per Einladung an die Mitglieder (persönliche Verteilung) bzw. auf dem Postweg. Spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung. Die Zusendung der Einladung auf elektronischem Wege ist zulässig.
Über die Mitgliederversammlung ist ein vom 1. oder 2. Vorsitzenden und vom/von der Schriftwart/in oder von einem/einer von der Versammlung gewählten Protokollführer/in zu unterzeichnenden Niederschrift anzufertigen.


6
Beschlussfassung
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Abs. 1
Mitgliederversammlungen sind generell beschlussfähig unabhängig von der Anzahl der Anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder.

Abs. 2
Beschlüsse werden in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Abstimmungen, außer Wahlen, bei mehr als einem Vorschlag, werden offen durchgeführt. Wird jedoch von einem anwesenden, stimmberechtigten Mitglied schriftliche Abstimmung beantragt, so ist diese auch durchzuführen.

Abs. 3
Bei folgenden Angelegenheiten ist eine Stimmenmehrheit von mehr als 2/3 aller anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich:

a) Festsetzung der Beiträge
b) Ausschluss eines Vereinsmitgliedes
c) alle Vereinssatzungsänderungen

Abs. 4
Die Punkte zu 6, Abs. 3a- c, können nur auf der Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung behandelt werden.

Abs. 5
Anträge zu 6, Abs. 3a c können nur behandelt werden, wenn diese aus der Tagesordnung hervorgehen.

Abs. 6
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden von dem/der Schriftwart/in protokolliert. Das Protokoll wird vom 1. oder 2. Vorsitzenden und von dem/der Schriftwart/in unterschrieben.

Abs. 7
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr.


7
Vereinslokal
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Abs. 1
Das Vereinslokal ist das Feuerwehrhaus in 34346 Hann. Münden, Ortsteil Volkmarshausen, Im Lausewinkel 3.


8
Vereinskasse
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Abs. 1
Der Verein führt eine Vereinskasse, die mindestens jährlich abzuschließen und durch zwei Kassenprüfer zu überprüfen ist.

Abs. 2
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Abs. 3
Der/die Kassenwart/in trägt die Verantwortung für die Geschäfte, insbesondere für die richtige und termingerechte Einziehung der Mitgliedsbeiträge. Auszahlungen dürfen nur nach Anordnung durch den 1. oder 2. Vorsitzenden getätigt werden. Der/die Kassenwart/in hat dem Vorstand laufend, insbesondere bei auftretenden Unstimmigkeiten, über die Kassensituation zu berichten.


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Beiträge
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Abs. 1
Der Verein erhebt für jedes Mitglied einen Monatsbeitrag. Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt die Höhe der Beiträge.

Abs. 2
Mitglieder zu 3, Abs. 1 a und c, zahlen einen verminderten Mitgliedsbeitrag.

Abs. 3
Mitglieder ab 10 Jahren die noch Schüler oder in der Berufsausbildung sind zahlen ebenfalls den verminderten Mitgliedsbeitrag gemäß 3 Abs. 1 a + c.

Abs. 4
Alle sonstigen Mitglieder zahlen den vollen Monatsbeitrag, ausgenommen Ehegatten bei Doppelmitgliedschaft.

Abs. 5
Beitragsfrei sind Ehrenmitglieder, Mitglieder der Jugendfeuerwehr, sowie Kinder bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres.

Abs. 6
In Härtefällen kann Beitragsfreiheit gewährt werden.


10
Auflösung des Vereins.
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Abs. 1
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck, mit einer Frist von einem Monat, einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Abs. 2
Das zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke möglicherweise vorhandene Vermögen soll der Stadt Hann. Münden zufallen, mit der Verpflichtung, dieses für den Zweck des Brandschutzes, Rettungsdienstes, Katastrophenschutzes und des Feuerlöschwesens im Ortsteil Volkmarshausen zuverwenden.


11
Eintragung
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Abs. 1
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtgerichts Hann. Münden eingetragen.


12
Inkrafttreten
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Abs. 1
Die Vereinssatzung tritt am 21.04.1994 in Kraft.
Hann. Münden, den 21.04. 1994

Abs. 2
Die Vereinssatzung der Gründungsversammlung vom 21.04.1994 wird von dem am 22.02.2014 gewählten Vereinsvorstand anerkannt.

Abs. 3
Unterschriften

[DIESER TEIL IST AUS DATENSCHUTZRECHTLICHEN GRÜNDEN ENTFERNT]

1. Vorsitzender 2. Vorsitzender


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