Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

1.1 Geltung
Grundlage aller jetzigen oder zukünftigen Verträge u. Leistungen sind die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1.2 Eigentumsvorbehalt
Sämtliche Anlagengüter bleiben Eigentum des Betreibers. Die Vertragsgegenstände gelten unabhängig von der Verbindung mit einem Grundstück nicht als dessen wesentliche Bestandteile.

1.3 Gerichtsstand
Als vereinbarter Gerichtsstand für beide Vertragspartner gilt der Sitz des Betreibers.


2. Vertragsgegenstand und Service

2.1 Toilettenwagenvermietung
Gegenstand des Vertrages ist die Gestellung eines mobilen Toilettenwagens. Der Wagen wird in einem funktionsfähigem Zustand übergeben. Der Zugang zu dem Wagen ist vom Mieter im Sinne der Ziffern 3.2 u. 3.3 zu gewährleisten. Reklamationen sind unverzüglich dem Betreiber zu melden. Beanstandungen Berechtigen nicht zur Kürzung des Mietzinses. Die Mindestmietdauer beträgt ein Kalendertag.

2.2Mobiler Toilettenwagen
Das Vertragsverhältnis beginnt mit der Übergabe an den Mieter oder einer vom Mieter beauftragten Person. Die Kosten für Transport und Ladung trägt der Mieter. Die geltenen Kosten ergeben sich aus der Kostenübersicht (Anhang der AGB's)

2.3 Endreinigung
Die Endreinigung des Toilettenwagens wird vorab im Mietvertrag festgehalten. Bei festgehaltener Endreinigung durch den Betreiber entstehen Kosten die der Vermieter zu tragen hat (Kostenübersicht). Bei Endreinigung der den Mieter, ist der Toilettenwagen vom Mieter an den Betreiber in einem ordentlichen und sauberen Zustand, sowohl im Innen- und Außenbereich zu übergeben. Wird diese Leistung (Endreinigung vom Mieter) nicht erbracht, ist der Berechtigt berechtigt, eine Grundreinigung durch eine von ihm beauftragte Reinigungsfirma durchzuführen. Die entstandenen Kosten der Grundreinigung hat der Mieter zu tragen.


3.Aufstellung des Toilettenwagens - Zugangs- und Besichtigungsrecht
Die Verlegung des Toilettenwagens vom vertraglich festgelegtem Standort, bedarf der Zustimmung des Betreibers. Das Risiko der Verlegung ist auf Seite des Mieters. Auch damit verbundene Schäden (jeglicher Art) gehen zu Lasten des Mieters.

3.2.
Der Mieter ist verpflichtet, dem Betreiber jederzeit Zugang gemäß Ziffer 3.3 zu dem Toilettenwagen zu gewähren, um jeweilige Prüfung über Zustand und Funktionalität durchführen zu können.

3.3
Der Mieter ist verpflichtet, den Zugang zum Toilettenwagen in einem Umkreis von 5m für LKW-Fahrzeuge befahrbar zu halten.


4. Benutzung

4.1.
Der Mieter verpflichtet sich, zum ausschließlichem Gebrauch des Toilettenwagens im Sinne des Vertrages. Änderungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Betreibers.

4.2.
Der Mieter ist verpflichtet, den Toilettenwagen sachgerecht zu behandeln, sowie eine fachgerechte Wartung, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen zu gewährleisten.


5. Termine
Bereitstellungs- oder Liefertermine sind nur verbindlich, wenn diese seitens des Betreibers bestätigt wurden.


6. Gewährleistung / Haftung

6.1
Ist der Toilettenwagen mangelhaft, oder fehlt eine zugesicherte Eigenschaft, oder wird er durch Fabrikationsmängel mangelhaft, so haftet der Betreiber nur nach den nachfolgenden Bestimmungen.

6.2
DerMieter ist verpflichtet, den Toilettenagen sofort bei Übernahme auf etwaige Quantitäts- oder Qualitätsabweichungen mittels Übergabeprotokoll zu prüfen und etwaige Mängelrügen sofort bei Übernahme zu erheben.
Bei angezeigten Mängelrügen des Mieters zu einem späteren Zeitpunkt übernimmt der Betreiber keine Haftung oder Gewährleistung.

6.3
Entspricht der Toilettenwagen nicht derGewährleistung, kann der Betreiber vom Mieter die Überlassung des Leistungsgegenstandes zur Reparatur verlangen.

6.4
Gewährleistungsansprüche stehen nur dem unmittelbaren Vertragspartnern des Betreibers zu.

6.5
Bei begründeten Mängelrügen, hat der Betreiber zunächst das ausschließliche Recht der Nachbesserung, schlägt diese fehl, kann der Mieter Minderung verlangen.


7. Haftung / Pflichten des Mieters

7.1
Der Mieter ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Betreibers zur Untervermietung oder Gebrauchsüberlassung an Dritte berechtigt.

7.2
Der Mieter gewährleistet Schutz vor dem unbefugtem Zugriff Dritter an der Mietsache.

7.3
Der Mieter haftet für alle Schäden, innerliche sowie äußerliche, an dem Toilettenwagen, die aus unsachgemäßer oder missbräuchlicher Benutzung entstehen. Insbesondere trägt der Mieter das Risiko von Verlust, Untergang, Diebstahl sowie jeglicher Beschädigung und vorzeitigem Verschleiß der Gegenstände. Die Verpflichtung zur Entrichtung des Mietzinses bleibt hiervon unberührt.

7.4
Aus nicht sachgemäßem Gebrauch resultierende Reparatur, Reinigungs-, Ersatzteil- und sonstige Kosten sind vom Mieter zu tragen.

7.5.
Kann der Toilettenwagen aus den genannten Gründen in Ziffer 7.3 und 7.4 nicht termingerecht dem nächsten Mieter zur Verfügung gestellt werden, behält sich der Betreiber das Recht vor, den daraus entstehenden Verlust prozentual in Rechnung zu stellen.


8. Versicherung / Sonstige Kosten

8.1
Insoweit keine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt, bleibt jeglicher Schadenersatzanspruch gegen den Betreiber oder deren Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen.

8.2
Der Mieter ist verpflichtet, den Toilettenwagen gegen Feuer, Einbruch und Diebstahl zu versichern.


9. Beendigung der Miete / Rückgabe

9.1
Der Mieter verpflichtet sich die Rückgabe mind. 24 Stunden im Voraus telefonisch oder per Email zu avisieren.

9.2
Die Mietzeit endet mit dem vertraglich vereinbarten Termin oder mit Beginn des Tages, der der Abmeldung folgt. Die Mietzeit endet nicht sofern der Wagen nach der Abmeldung weiter in Anspruch genommen wird oder bei Abholung nicht im Sinne Ziffer 3.2. und 3.3. zugänglich ist.

9.3. Vorzeitige Rückgabe des Mietgegenstandes befreit den Mieter nicht von den vertraglichen Pflichten und Kosten.


10. Zahlungsbedingungen

10.1
Der Mietpreis für den Toilettenwagen ist sofort bei Abholung in bar zu zahlen. Überweisungswünsche bedürfen der Zustimmung des Betreibers und müssen im Vorfeld vertraglich im Mietvertrag festgehalten sein.

10.2
Leistungen und Preise werden vom Betreiber freibleibend festgesetzt und können nach Vertragsabschluß dann modifiziert werden, wenn der Zeitraum zwischen Vertragsabschluß und Erbringung der Leistung mehr als 120 Tage beträgt.

10.3
Aufrechnung oder Minderung von Entgelten sindausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig oder nicht ausdrücklich zugestanden ist.

10.4
Auf Verlangen des Betreibers können gesonderte Zahlungsbedingungen (Vorkasse) festgelegt werden.


11. Zahlungsverzug / Sonstige Bestimmungen

11.1
Bleibt der Mieter mit der Zahlung im Verzug, gilt als vereinbart, dass für jede Mahnung eine Bearbeitungsgebühr von 10,- € berechnet werden. Änderungen von Vertragsinhalten bedürfen der Schriftform.

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